Wir realisieren Träume aus Stahl.
Anschrift
Stahlbau Vieregge GmbH & Co. KG
Schipse 6
31582 Nienburg
Von uns gemacht: www.dvswerbung.de
QR-Code zur schnellen
Datenübernahme:
Übernehmen Sie unsere
Kontaktdaten per einfachem Scan
mit Ihrem Smartphone.
Vergrößern per Klick.
AGB
Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Firma Stahlbau Vieregge GmbH & Co. KG,
Nienburg/Weser
I. Vertragsgrundlagen:
Gegenstand unseres Unternehmens ist der Stahlbau von der Teilekonstruktion bis zur schlüsselfertigen Errichtung
von Bauvorhaben inkl. Änderungsarbeiten/Umbauten und Sonderanfertigungen aller Art.
Für unsere Bauleistungen gelten die VOB/B und /C DIN 18299, 18360 in der bei Werkvertragsabschluss jeweils
gültigen Fassung sowie nachstehende Bedingungen, soweit sie nicht zur VOB/B im Widerspruch stehen.
Für unsere sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen ohne Einschränkung. Von unseren
Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir ohne Zustimmung in Textform nicht an. Unsere
Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen
vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt sowie bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrücklich erneute
Bezugnahme sowie stets bei Ergänzungs- und Zusatzaufträgen.
II. Vertragsabschluss
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere Bestätigung in Textform
wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
Vertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets unserer Bestätigung in Textform.
2.
Die zur Bestellung oder dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Massangaben sind nur annähernd massgebend, ausser wir haben sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich
vereinbart. Angaben im LV, Zeichnungen, technische Daten, Spezifikationen etc. sind keine
Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Angaben in
Broschüren, Prospekten/Katalogen etc. werden ohne besondere Vereinbarung in Textform nicht Vertragsinhalt und
stellen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe unserer Lieferung/Leistung dar.
3.
Ohne Vorgabe in Textform des Bestellers schulden wir eine Lieferung mittlerer Art und Güte.
4.
Geben wir unser Angebot aufgrund eigener Vorbemessung und nicht auf der Basis einer vom Besteller beigestellten
Statik/LV ab, behalten wir uns eine Preisanpassung im Umfange der statisch geforderten Änderungen in Baustoffen
und Ausführung vor. Geben wir unser Angebot auf der Grundlage einer vom Besteller vorgegebenen Statik/LV ab,
bezahlt der Besteller die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass seine Unterlagen für uns nicht offensichtlich
erkennbar unvollständig und/oder fehlerhaft sind, und zwar in dem Umfange, in dem unser Angebot die
tatsächlichen Änderungen nicht erfasst.
5.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht bei uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine erhaltende Gegenleistung erstatten.
III. Muster, Zeichnungen
Alle unseren Eigentums-/Urheberrechten unterliegenden Angebote/ Unterlagen inkl. DV-Ergebnisse dürfen ohne
unsere Zustimmung in Textform weder weiter gegeben noch veröffentlicht oder vervielfältigt noch für andere als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
IV. Vertragsdurchführung
1.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2.
Wir sind weiter befugt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.
3.
Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im
Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind, und somit bei
Ausführung extra zu vergüten.
V. Preise und Zahlung
1.
Verbindlich sind nur die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
MwSt.) und Zahlungsbedingungen.
2.
Sofern der vereinbarte Liefer- und Leistungszeitpunkt sich um mehr als vier Monate aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen verzögert, sind wir befugt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn die Preise für Material,
Löhne oder Nebenkosten sich zwischenzeitlich erhöhen.
3.
Für nach Vertragsabschluss vom Besteller geforderte Nacht-, Sonntagsarbeit und Über-, Feiertagsstunden und/oder
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können wir zusätzlich die tariflichen Zuschläge und
Zulagen berechnen.
4.
Zahlungen sind ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist unzulässig.
VI. Liefer- Leistungszeit/Verzug
1.
Von uns angegebene Termine oder Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
Unsere Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie Genehmigungen, geprüfter Statik, Gewichts- und Massangaben etc.
2.
Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu
vertretender Hindernisse.
3.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Liefer- Leistungszeit angemessen.
VII. Abnahme und Gefahrübergang bei Lieferverträgen
1.
Bei Lieferverträgen liefern wir unversichert ab Werk, von dem aus die Gefahr übergeht, auch wenn wir den Transport
vorgenommen haben.
2.
Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung der Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
3.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Das gilt auch, wenn unsere Leistungen
aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn wir unsere bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Bestellers übergeben haben oder wir die Teilabnahme berechtigt
beantragt haben.
4.
Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung der verkauften Ware auch
beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Lieferung auf den Käufer über.
VIII. Mängelrügen bei Lieferverträgen
1.
Bei Handelsgeschäften ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung,
jedenfalls aber in angemessener Frist je nach Art und Umfang der Lieferung, auf offensichtliche Mängel zu
untersuchen und in Textform zu rügen. Anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
2.
Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragwidrige Zustand der Lieferung festgestellt wurde, offensichtliche Mängel in Textform anzuzeigen. Massgeblich
für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Besteller diese Unterrichtung,
erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung vom Mangel. Dies gilt nicht bei Arglist des
Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Besteller.
IX. Gewährleistung bei Lieferverträgen
1.
Für Mängel der Lieferung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere
bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäss, soweit sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
3.
Uns steht ein mehrfaches Nachbesserungsrecht zu. Schlägt dieses nach Aufforderung in Textform mit Fristsetzung
endgültig fehl, ist der Besteller zur Minderung befugt oder, wenn der Mangel erheblich ist, zum Vertragsrücktritt.
Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
4.
Wählt der Besteller statt des Rücktritts Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit zumutbar.
Der Ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Lieferung.
5.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt, soweit zumutbar, die Lieferung bei
ihm und der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
6.
Die Ziffern 4 und 5 gelten nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
7.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Handelsgeschäften für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 1 Jahr ab
Ablieferung der Ware, im übrigen 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Mangel
nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
8.
Bei Handelsgeschäften gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als
vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine
vertragsmässige Beschaffenheitsangabe unserer Ware dar.
9.
Garantien im Rechtssinne durch uns bedürfen der Schriftform.
X. Gewährleistung für Bauleistungen
1.
Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst wenn diese, ggf. trotz mehrfacher
Versuche, endgültig fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz zu. Unser Nacherfüllungsanspruch erlischt im übrigen nicht vor Zugang der
Erklärung des Bestellers, dass er statt der Nacherfüllung Minderung oder Schadenersatz verlangt oder die
Selbstvornahme betreibt. Im letztgenannten Fall ist unser Nacherfüllungsanspruch nur ausgeschlossen, wenn mit der
Ersatzvornahme schon begonnen ist.
2.
Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsanprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach
Überprüfung der Mängelursache feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.
3.
Im übrigen gilt IX. Ziff. 9 auch für Bauleistungen.
4.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere
bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach der
Abnahme ist ausgeschlossen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls
als vertragsgemäss, soweit sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
XI. Haftung
1.
Wir haften nicht für Schäden, die durch eine vom Besteller beigestellte fehlerhafte Statik entstehen, es sei denn, der
Mangel in der Statik war für uns offensichtlich erkennbar. Gleiches gilt für vom Besteller beigestelltes Material für
Bauleistungen/Montagearbeiten, soweit die Ungeeignetheit des Materials für den vom Besteller vorgegebenen Zweck
für uns nicht offensichtlich ist.
2.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Kunden.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab
Lieferung der Ware, soweit wir nicht arglistig oder grob schuldhaft gehandelt haben.
XII. Pflichten des Bestellers bei Bauleistungen
1.
Wenn lt. Vertrag nicht besonders angeboten, ist das Gerüst stets bauseits zu gestellen.
2.
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum
Aufenthalt für die Aufbewahrung ein schliessbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu stellen.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind vom Bauherren zu beachten und einzuhalten.
3.
Der Besteller hat Baustrom, Bauwasser und notwendige sanitäre Einrichtungen vorzuhalten.
Er hat eine Bauwesenversicherung abzuschliessen, an deren Kosten wir uns nur bei gesonderter Vereinbarung in
Textform beteiligen.
4.
Unsere Mitarbeiter entsorgen bei Bauausführung Müll und entfernen aus Anlass der Bauarbeiten entstandenen
Dreck/Unrat, weshalb wir uns an den Kosten einer Baureinigung nur beteiligen, wenn dies ausdrücklich in Textform
vereinbart ist oder aber der Besteller uns nachweist, dass wir unsere Leistungspflicht nicht erfüllt haben.
5.
Der Besteller haftet für die Festigkeit der bauseitig erstellten Fundamente (Betonfestigkeit) und von vorhandenen
Hallenböden. Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen bei jedem Wetter mit Fahrzeugen bis 40 t befahrbar sein. Der
Zustand des Baustellengeländes muss die Abladung und den Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen und es
muss ausreichend Platz für Rollgerüste vorhanden sein. Ober- Freileitungen im Montagebereich hat der Besteller
rechtzeitig abzubauen.
6.
Falls Explosions- und/oder Brandgefahr besteht, hat der Besteller uns vorab in Textform auf die entsprechenden
Gefahren konkret hinzuweisen, insbesondere wegen von uns ggf. durchzuführender Schweiss- und Lötarbeiten.
Kosten für Sicherheitsvorkehrungen trägt der Besteller.
XIII. Pflichten des Bestellers bei Lieferungen
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen etc.
sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern und befreien ihn nicht von
seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten
Zweck zu überzeugen.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen vor.
Bis zur Bezahlung des Liefergegenstandes ist der Besteller nicht befugt, die Ware zu veräussern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsware uns unverzüglich
in Textform anzuzeigen und die Pfändungspfandgläubiger von dem Eigentums- vorbehalt zu unterrichten.
2.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung weiter veräussert werden.
3.
In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräusserung bereits jetzt an
uns abgetreten. Bei Weiterveräusserung der Gegenstände hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer
tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
4.
Wird unser Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Wird der von uns gelieferte
Liefergegenstand vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auch auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschliesslich der Einräumung einer Sicherungshypothek
an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, tritt der
Besteller schon jetzt die aus einer Weiterveräusserung des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
5.
Übersteigt der Wert der für den Besteller bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend
um 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
XV. Anspruch bei Nichtdurchführung des Vertrages
Kann der Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können wir die
vertraglichen bzw. gesetzlichen Ansprüche oder stattdessen einen Betrag in Höhe von 10% der Vertragssumme
(brutto) verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Anspruch überhaupt nicht oder in
niedrigerer Höhe besteht.
XVI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Nienburg/Weser. Gerichtsstand ist ausschliesslich Nienburg/Weser, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorbenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der
Bestimmungen im übrigen ausdrücklich nicht.
Stand 10/2016